Erfolgreiche Klage gegen Mega-Stall Haßleben
Das Urteil kam spät. Nach langer Verhandlung am 16. Oktober 2017 waren nur noch wenige Prozessteilnehmer im Gerichtssaal anwesend, als um 19:30 Uhr das Verwaltungsgericht Potsdam seine Entscheidung verkündete. Umso erfreulicher war jedoch das Urteil: Das Gericht hat die vom Landesumweltamt erteilte Genehmigung für die Schweinemastanlage mit 37.000 Mastplätzen im brandenburgischen Haßleben aufgehoben. Eine Berufung ließ es nicht zu.
Nach 14 Jahren zähen Widerstands ist das ein wichtiger juristischer Etappensieg für die Bürgerinitiative »Kontra Industrieschwein Haßleben« und die Verbände hinter der Klage. Die Brandenburger Landesverbände des BUND und des Naturschutzbunds (NABU) sowie der Deutsche Tierschutzbund hatten im Juni 2016 gegen das Landesamt für Umwelt Brandenburg geklagt. Wir haben die Klage finanziell unterstützt. Bereits in den Jahren zuvor hatten wir den Protest gegen Haßleben in vielerlei Weise mitgetragen.
Der Anwalt der klagenden Tierschutz- und Umweltschutzverbände, Peter Kremer, hatte in der Klageschrift auf zahlreiche Fehler im Genehmigungsverfahren für den Antrag des niederländischen Großinvestors Harry van Gennip hingewiesen: So fehlten etwa bei der öffentlichen Auslegung der Pläne im Jahr 2005 grundlegende Unterlagen des Antragstellers; andere waren fehlerhaft. Dies hat das Recht der Öffentlichkeit auf umfassende Information verletzt, argumentierte Kremer. Zudem waren aus Sicht der klagenden Verbände die zu erwartenden Nitrateinträge in die Umwelt zu niedrig angesetzt gewesen. Und Bestimmungen beim Tierschutz, Brandschutz sowie Artenschutz wurden nicht eingehalten. Daher hätte das Landesumweltamt keine Genehmigung erteilen dürfen.
Gravierende Mängel bei der Prüfung
In der mündlichen Verhandlung gab das Amt gleich zu Beginn ein schwaches Bild ab. So konnte oder wollte es bereits die ersten Fragen des Gerichts nicht eindeutig beantworten. Unklar blieb etwa, ob die Antragsunterlagen des Investors, die das Amt dem Gericht vorgelegt hatte, nur den aktuellen Planungsstand wiedergaben oder auch den ursprünglichen.
Das Gericht mahnte an, vom Amt nicht alle wichtigen Akten bekommen zu haben: Es fehlten Nachweise darüber, welche Unterlagen der Antragsstellung überhaupt öffentlich ausgelegt worden waren. Das sei umso bemerkenswerter, weil das Thema Vollständigkeit schon im Genehmigungsverfahren eine große Rolle gespielt hätte: Damals hatte das Landesumweltamt selbst den Investor unter Fristsetzung anmahnen müssen. Mehrfach musste dieser fehlende Antragsunterlagen nachreichen, die das Amt für eine fundierte Entscheidung für erforderlich hielt. Unbeantwortet blieb ebenfalls, ob das Amt die zur Genehmigung wichtigen Unterlagen auch tatsächlich geprüft hatte.
Entscheidend: die Einstufung der Anlage
In der Verhandlung ging es schon bald um die Frage, ob für die Anlage an dem fraglichen Standort ein Bebauungsplan nötig gewesen wäre. Gegenüber dem bei der Verhandlung anwesenden Vertreter des Investors van Gennip und dessen Anwalt stellte der Vorsitzende Richter fest: Die geplante Anlage sei kein landwirtschaftlicher Betrieb, sondern in dieser Größe und Art vielmehr eine industrielle Tierproduktion. Diese könne sich daher nicht nach Paragraf 34 des Baugesetzbuchs »in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen«. Das spräche für die Notwendigkeit eines Bebauungsplans.
Der Einwand des Beklagten, wegen der Größe sei die Anlage ein eigener Ortsteil, überzeugte den Vorsitzenden Richter nicht; Ställe könnten dies nicht sein. Und ein Industriegebiet wären die Ställe allein ebenfalls nicht. Den Antrag des Behördenanwalts, darüber bei einem Ortstermin zu befinden, lehnte das Gericht nach einer Beratung ab.
Ein Argument reichte dem Gericht
Ein einziger der vielen Punkte der Klageschrift gegen das im Amtsdeutsch »streitgegenständliche Vorhaben« könnte bereits »entscheidungsbestimmend« sein, so der Vorsitzende Richter in der Verhandlung. Tatsächlich fällte das Gericht, dem auch zwei Laienrichter angehörten, sein Urteil lediglich aufgrund planungsrechtlicher Mängel: Wegen Größe, Art und Lage der Anlage wäre ein Bebauungsplan für deren Genehmigung nötig gewesen. Auch dieses Argument hatte unser Anwalt vorgebracht. Dass dies allein schon für die Entscheidung des Gerichts zentral sein würde, war dennoch überraschend. Die zahlreichen anderen Einwände aus der Klageschrift der Verbände kamen bei der Verhandlung deshalb gar nicht mehr im Detail zur Sprache.
Die Tatsache, dass das Gericht eine Revision nicht zugelassen hat, unterstreicht die Eindeutigkeit des Urteils. So begründete der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung die Nichtzulassung damit, dass bauplanungsrechtliche Fragen weder besonders kompliziert seien noch neue rechtliche Aspekte aufwerfen würden. Daher sei die Entscheidung auch nicht in der Berufung von nächsthöherer Instanz zu überprüfen.
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung ist möglich
Über die Nichtzulassung der Berufung können sich das Landesumweltamt und das Unternehmen van Gennip beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beschweren. Zweifelt dies an der Richtigkeit des Urteils oder sieht es in dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, kann es die Berufung zulassen. Dann ginge das Verfahren zur Gänze in die zweite Instanz. Das Oberverwaltungsgericht würde nicht nur das Urteil überprüfen, sondern auch die anderen Argumente aus der Klageschrift der Verbände.
Über eine entsprechende Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht will das Landesumweltamt Medienberichten zufolge nach der schriftlichen Urteilsbegründung entscheiden; bis dahin können einige Monate vergehen. Klägeranwalt Peter Kremer ist optimistisch, dass das Urteil Bestand hat, selbst im Falle einer Berufung: Die Anlage sei aus vielen Gründen nicht genehmigungsfähig. Darüber werde es möglicherweise aber erst in einigen Jahren Klarheit geben; der Streit könne bis zum Bundesverwaltungsgericht gehen.
Die Anfänge des Streits um Haßleben
Schon seit Beginn des Genehmigungsverfahrens im Jahr 2003 hatte sich Widerstand gegen den Mega-Stall im Ortsteil Haßleben der Uckermark-Gemeinde Boitzenburger Land formiert. Die Standortwahl war kein Zufall: Bis 1990 stand dort mit zeitweise 150.000 Tieren die größte Schweinemastanlage der DDR. In den seither leerstehenden Hallen beabsichtigte der niederländische Investor van Gennip zunächst 85.000 Schweine unterzubringen. Da er jedoch für so viele Mastplätze keine Genehmigung erhielt, speckte er sein Vorhaben erst auf 67.000 und zuletzt auf 37.000 Tierhaltungsplätze ab; den Schwerpunkt verlagerte er auf die Ferkelproduktion. Viele Arbeitsplätze hätte die hochindustrialisierte Anlage nicht geschaffen, wohl aber den Tourismus in der Region stark beeinträchtigt.
Widerstand aus gutem Grund
Über viele Jahre setzte sich die Bürgerinitiative »Kontra Industrieschwein Haßleben« gemeinsam mit uns und anderen Organisationen dafür ein, van Gennips Pläne für Haßleben zu verhindern – aus Sorge vor Tierquälerei, Gestank, Lärm, Abgasen und riesigen Güllemengen. Diese würden den nahegelegenen Kuhzer See, ein besonders empfindliches Biotop, sowie ein noch intaktes Moorgebiet schädigen. Auch die vorgesehenen Haltungsbedingungen der Mastschweine und Sauen auf Vollspaltenböden bzw. in Kastenständen und Abferkelkäfigen befeuerten den Widerstand. Wie bei van Gennip Tiere gehalten werden, war spätestens seit 2013 bekannt: Die Tierrechtsorganisation ARIWA hatte in seiner Anlage in Sandbeiendorf in der Altmark gefilmt und die Aufnahmen veröffentlicht. Dort betreibt Harry van Gennip die größte Schweinemast Europas. Erst vor wenigen Tagen hat ein Gericht die wegen Hausfriedensbruch angeklagten Tierschützer von ARIWA in zweiter Instanz freigesprochen.
Am Ende blieb nur die Klage
Trotz der Proteste und des jahrelangen Ringens mit dem Investor um fehlende Unterlagen für die Anlage in Haßleben ließ das Landesumweltamt immer wieder Nachbesserungen zu. Im Juni 2013 genehmigte es schließlich das Vorhaben; den Widerspruch der Tier- und Umweltschützer gegen den Genehmigungsbescheid lehnte die Behörde ab. So blieb den Gegnern nur noch der Gang vor Gericht. Dank ihres Klagerechts konnten die Naturschutzverbände beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage einreichen.
Unser Fazit: ein wichtiger Erfolg
Haßleben ist seit vielen Jahren ein Symbol für Massentierhaltung sowie für politische und behördliche Fehlentscheidungen zugunsten der Tierindustrie. Das Urteil wird daher auch für andere Großanlagen von Bedeutung sein und ist hoffentlich ein Weckruf für manche Akteure der Agrarpolitik. Das jetzige Urteil zu Haßleben ist bereits das dritte Verfahren gegen Massentierhaltungsanlagen in Brandenburg, das Tier- und Umweltschützer gewonnen haben. Dies ist eine große Ermutigung auch für andere Bürgerinitiativen. Schließlich hat das hartnäckige Engagement von Bürger:innen und Verbänden diesen Erfolg erst ermöglicht.
Ermöglichen Sie mehr Erfolge für die Tiere vor Gericht
In den nächsten Jahren wollen wir weitere juristische Erfolge wie diesen erzielen. Wir freuen uns sehr, wenn Sie mit einem Förderbeitrag Ihrer Wahl helfen, das zu ermöglichen!
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