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Videoaufnahmen in Ställen: Fall vor Gericht

Immer wieder bringen Tierschützer:innen die grausamen Bedingungen in der sog. Nutztierhaltung ans Licht der Öffentlichkeit, indem sie sich in Ställe schleichen, die Zustände dokumentieren und die Aufnahmen an die Medien geben. So sind in den letzten Jahren dutzende kritische Medienberichte entstanden, die einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass Menschen als Verbraucher:innen kritischer werden und ihre Ernährungsgewohnheiten ändern sowie als wahlberechtigte Bürger:innen Änderungen fordern.

In was für einem juristischen Rahmen sich die Tierschützer:innen in solchen Fällen bewegen, wird gerichtlich äußerst unterschiedlich bewertet. Auf der einen Seite steht das vermeintlich unerlaubte Betreten der Ställe, das man als Hausfriedensbruch werten kann. Auf der anderen Seite stehen das Aufdecken von Verstößen gegen das Tierschutzrecht und das dringende Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, unter welchen Bedingungen Fleisch und andere tierische Lebensmittel wirklich produziert werden.

Gerichtliche Bewertungen der Stallrecherchen

Vor unterschiedlichen Gerichten wurde das Thema Stallrecherchen inzwischen verhandelt – mit unterschiedlichem Ausgang.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in dritter Instanz im Mai 2018 drei Tierschützer freigesprochen, die sich Zutritt zu einer Schweinemastanlage verschafft und grausame Zustände gefilmt hatten. In seinem Urteil kam das Gericht zu dem Schluss, dass der von den Tierschützern bezweckte Tierschutz ihr Handeln gerechtfertigt hatte, denn ihnen waren die tierschutzwidrigen Zustände in dem Betrieb und das Nichteinschreiten der zuständigen Behörden bekannt gewesen.

Anders entschieden die Gerichte in Baden-Württemberg.

Details zum Fall der Stallrecherche im Putenmastbetrieb

Zunächst hatte das Amtsgericht Schwäbisch Hall über folgenden Fall zu entscheiden: Tierschützer:innen betraten heimlich eine Putenmastanlage. Der Mäster erfuhr davon, weil ein stiller Alarm ausgelöst wurde. Er stellte die Tierschützer:innen, schlug mit einem Holzknüppel auf einen Aktivisten und eine Aktivistin ein und entriss ihnen eine Wärmebildkamera. Ein Aktivist verfolgte den Mäster und setzte CS-Gas ein, das den Mäster aber nach Schilderung des Aktivisten verfehlte und auch erst nach einem erneuten Angriff des Mästers eingesetzt worden sei. Die Polizei nahm die Aktivist:innen fest. Soweit die für beide Seiten nicht unbedingt rühmliche Ausgangslage der körperlichen Auseinandersetzung.

Bevor es zu der Auseinandersetzung gekommen war, hatten die Tierschützer grausame Zustände dokumentiert: Schwer- und schwerstverletzte Tiere – zum Teil mit offenen Wunden, die ganz offensichtlich über längere Zeit hinweg nicht behandelt worden waren; harter Betonboden ohne nennenswerte Einstreu, der wohl aufgrund einer Durchfallerkrankung nass und unhygienisch war; mehrere große Medikamentenpackungen, die einen hohen (und vermutlich aufgrund der schlechten Bedingungen auch notwendigen) Medikamenteneinsatz nahelegten. Auch die meisten anderen typischen Probleme in der Putenhaltung waren anzutreffen.

Niederlage in 1. Instanz

Am 21. April 2016 wurde der Hauptangeklagte zu sechs Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die beiden anderen Angeklagten wurden zu Geldstrafen verurteilt. Die Verteidiger der Tierschützer legten gegen das Urteil Berufung ein.

An dem Urteil ist besonders zu kritisieren, dass den tierquälerischen Bedingungen im Putenstall keinerlei Bedeutung zukam. Das Filmen in Ställen halten wir u. a. deshalb für berechtigt, weil Legislative und Exekutive die schweren Missstände und qualzüchterischen Zustände in der Putenmast längst hätten beseitigen müssen. Da hier seit vielen Jahren versagt wird, das Staatsziel Tierschutz umzusetzen, ist es umso wichtiger, die Bedingungen publik zu machen. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Richterin den Schilderungen des Mästers geglaubt hatte, obwohl gesicherte Nachweise eine andere Sprache sprechen.

Niederlage auch in 2. und 3. Instanz

Auch die Berufung blieb erfolglos – sie wurde mit Urteil vom 23.05.2017 vom Landgericht Heilbronn verworfen. In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf die unglaubliche Argumentation, dass Tierquälerei in der Massentierhaltung per se legal sei, weil die Missstände ja öffentlich bekannt seien und geduldet würden. Damit sei Massentierhaltung »sozial adäquat«. Verstöße gegen das Tierschutzrecht würden aus »vernünftigen Gründen« erfolgen und seien damit erlaubt. Zu unserer großen Verwunderung hat das Oberlandesgericht Stuttgart dieses hanebüchende Urteil in der Revision im September 2019 durchgewinkt. Unsere Vermutung: Man hat sich dort nicht mit der Sachlage auseinandergesetzt und wollte das Thema schnell vom Tisch bekommen. Wir haben deshalb Verfassungsbeschwerde eingereicht, die nun beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig ist.

Ausblick

Der Ausblick ist durchwachsen: Auf der einen Seite das OLG Naumburg mit einem letztinstanzlichen Freispruch im Falle der Stallrecherchen. Auf der anderen Seite das OLG Stuttgart, welches das Urteil des Landgerichts Heilbronn bestätigte, das in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar ist und gegen das nun auch eine Verfassungsbeschwerde läuft.

Im Ergebnis sprechen folgende Argumente dafür, dass Stallrecherchen im Grundsatz zulässig sind: Tierschutz ist ein notstandsfähiges Rechtsgut und kann somit als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden; Stallrecherchen können durch die Dokumentation von Verstößen gegen das Tierschutzrecht ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr für die Tiere abzuwenden; wenn Behörden Kenntnis von Gesetzesverstößen haben und nichts dagegen unternehmen oder die Fakten gar vertuschen, kann die Gefahr nicht anders als durch Stallrecherchen abgewendet werden, da nur so Beweismittel gesammelt werden können, die die rechtswidrigen Zustände dokumentieren, und an die Strafverfolgungsbehörden übergeben werden können. Dagegen lässt sich einzig mit einem vermeintlichen Hausfriedensbruch argumentieren. Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen dürfte jedoch der Tierschutz das Hausrecht der Mastanlagenbetreiber wesentlich überwiegen, denn nicht nur leiden die Tiere erheblich unter den tierschutzwidrigen Zuständen, auch ist es der Betreiber, der ja für die Zustände gerade verantwortlich ist.

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