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Kükenurteil: Negatives & Positives

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Nachdem wir nun auch die schriftliche Urteilsbegründung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Kükentöten und zum »vernünftigen Grund« nach § 1 Tierschutzgesetz analysiert haben, teilen wir hier unsere abschließende Gesamteinschätzung. Unsere überwiegend positive Interpretation der mündlichen Urteilsbegründung und Pressemitteilung des Gerichts wurden bestätigt und in einigen Punkten konkretisiert.

Die negativen Seiten des Kükenurteils

Im Wesentlichen gibt es hier drei Punkte:

Das Kükentöten wird nicht sofort beendet

Das Bundesverwaltungsgericht lässt das Kükentöten vorerst weiter zu. Allerdings führt es dafür drei »besondere Umstände« an:

  • Das Töten der Eintagsküken wurde jahrzehntelang hingenommen. Vor diesem Hintergrund kann kein sofortiges Ende verlangt werden.
  • Ohne Übergangsfrist müssten die Brütereien zuerst auf die unausgereifte Aufzucht der männlichen Küken und später nochmals auf die Geschlechtsfrüherkennung im Ei oder auf ein ausgereifteres Verfahren der Aufzucht umstellen. Diese doppelte Umstellung wiegt nach Auffassung des Gerichts schwerer als eine einmalige Umstellung.
  • Eine Alternative ist bald verfügbar.

In der bisherigen Diskussion kaum beachtet wurde der Umstand, dass das BVerwG ‒ selbst wenn es gewollt hätte ‒ gar nicht die rechtliche Möglichkeit hatte, einen sofortigen Stopp des Kükentötens anzuordnen. Die Richterin und Richter hätten das Verfahren nur an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen können mit der Maßgabe, unter bestimmten Aspekten erneut zu prüfen. Es hätte wohl mehrere Jahre bis zu einem erneuten Urteil gedauert und bis dahin hätte das Töten der männlichen Küken weitergehen können. Es ist zumindest nicht unwahrscheinlich, dass das Ende der Tötungspraxis durch dieses Urteil schneller kommt als im vorgenannten Fall.

Es gibt keine klare Frist für den Ausstieg

Für den Ausstieg aus dem Töten der männlichen Küken hat das Bundesverwaltungsgericht keine Frist formuliert, sondern nur festgehalten, dass er in »näherer Zukunft« erfolgen muss. Eine klare und kurze Frist wäre deutlich besser gewesen.

Wirtschaftliche Aspekte fließen in Abwägungen ein

Das Gericht lässt wirtschaftliche Aspekte in die Abwägung einfließen, ob es einen »vernünftigen Grund« im Sinne des Tierschutzgesetzes gibt, einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Wünschenswert wäre ein rein ethisch motiviertes Urteil gewesen, das ökonomische Interessen völlig außen vor lässt. Das passt aber nicht zum Grundprinzip der Abwägung von Interessen im deutschen Verfassungsrecht, weshalb auch nicht damit zu rechnen war, dass das Bundesverwaltungsgericht derzeit so weit geht, wie wir es uns eigentlich wünschen würden. Grundsätzlich werden wegen Artikel 12 (Berufsfreiheit) und Artikel 14 (Eigentum) die Interessen der Nutztierhalter:innen nach deutschem Verfassungsrecht immer in irgendeiner Weise mitberücksichtigt werden müssen.

Die positiven Seiten des Urteils

Diese Seiten überwiegen deutlich, werden in der Berichterstattung bislang allerdings nur in einigen Fällen berücksichtigt.

Das Kükentöten ist im Wesentlichen »unvernünftig«

Zu unserer Freude hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Tierschutzgesetz seit der Einführung des Staatsziels Tierschutz neu ausgelegt werden muss. Das Staatsziel wurde im Jahr 2002 ins Grundgesetz (Artikel 20a) aufgenommen und das Gericht unterteilt in eine Zeit vor und eine nach dieser Einführung.

In § 1 Tierschutzgesetz heißt es: »Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen«. Vor der Einführung des Staatsziels Tierschutz war das Töten der männlichen Küken als »vernünftiger Grund« auszulegen. Seit der Einführung jedoch nicht mehr.

Dazu heißt es in der Pressemitteilung wörtlich: »Im Licht des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruht das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund. Die Belange des Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe […]«.

Staatsziel und »vernünftiger Grund« werden deutlich aufgewertet

Die Jurist:innen der Tierindustrie hatten in der Vergangenheit behauptet, dass sich aus der Einführung des Staatsziels Tierschutz keinerlei Konsequenzen ergäben. Dieser Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht eine klare Absage erteilt: Das Staatsziel hat ganz wesentliche Auswirkungen – u. a. darauf, wie der »vernünftige Grund« im Tierschutzgesetz auszulegen ist.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu: »Die Aufnahme des Tierschutzes in den Schutzauftrag des Art. 20a GG […] hat den bereits einfachgesetzlich normierten Tierschutz weiter gestärkt (BT-Drs. 14/8860 S. 3). Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht – wie etwa die Einschränkung von Grundrechten – zu rechtfertigen«.

Konkret wird in der schriftlichen Darlegung zum Urteil auf die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit der Brütereibetreiber eingegangen, die die Vorinstanz durch ein Verbot des Kükentötens gefährdet sah. Das BVerwG hingegen sah keine Gefährdung der Berufsausübung oder -freiheit, denn »[d]as Ausbrü­ten von Eiern wäre weiter erlaubt; auch die Entscheidung des Brüters, ob in sei­nem Betrieb Eier aus Lege-, Mast- oder Zweinutzungslinien ausgebrütet wer­den, bliebe frei. Wenn er sich weiter für Eier aus besonders leistungsfähigen Legelinien entscheidet, müsste er allerdings auch die für die Mast wenig geeig­neten männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien aufziehen.«

Verbesserungen für das gesamte Tierschutzrecht und für alle Tiere

Nicht nur das Kükentöten wird in absehbarer Zeit beendet werden. Denn der Satz »Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen« (§ 1 Tierschutzgesetz) hat jetzt ein deutlich höheres Gewicht als vor dem Urteil.

Zuvor haben Gerichte den »vernünftigen Grund« meistens nicht im Sinne der Tiere ausgelegt. Auch die Tierindustrie führt immer wieder an, dass man Verbesserungen aus Kostengründen nicht vornehmen könne. Jetzt haben wir ein höchstrichterliches Urteil, das eine strengere Auslegung fordert, was für die anderen Gerichte de facto bindend ist, weil ihre Urteile sonst aufgehoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht sagt, dass wirtschaftliche Interessen »nicht schon deshalb vernünftig im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG [sind], weil sie ökonomisch plausibel sind.« Die einseitige Auslegung zugunsten der Tierindustrie ist damit beendet.

Lebensschutz gehört zum Tierschutzrecht

Tierschutzjurist:innen haben zwar schon immer argumentiert, dass sich aus dem Tierschutzgesetz ein Lebensschutz ergibt, aber bestätigt hat das bislang noch kein Gericht. Im Gegenteil: Der Lebensschutz wurde von Gerichten früher eher verneint. Jetzt haben wir ein höchstrichterliches Urteil, das besagt, dass das Tierschutzgesetz »nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch sein Leben schlechthin« schützt. Das ist eine bahnbrechende Entwicklung.

In der schriftlichen Urteilsbegründung betont das Gericht den Lebensschutz immer wieder und erläutert, warum das Töten der männlichen Küken unzulässig ist: »Der nach der Konzeption des Tierschutzgesetzes ethisch fundierte Lebensschutz [Hervorhebung von uns] wird für diese Tiere nicht nur zurückgestellt, sondern gänzlich aufgegeben.« Und an anderer Stelle: »Eine derartige Verfahrensweise widerspricht in fundamentaler Weise dem ethisch ausgerichteten, das Leben als solches einschließenden Tierschutz, wie er dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Dem Leben eines männlichen Kükens aus Legelinien wird jeder Eigenwert ab­gesprochen.«

Ministerin Klöckner steht unter Druck

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hatte angekündigt, dass der breite Umstieg auf die Geschlechtsfrüherkennung im Ei im Jahr 2020 erfolgen kann. Daran wird sich das Bundesverwaltungsgericht orientiert haben, als es urteilte, dass der Ausstieg »in näherer Zukunft« erfolgen müsse. Die Ministerin steht jetzt unter extremem Druck, dieses Ziel einzuhalten. Wenn das nicht gelingt, werden wir eine Klage einreichen mit dem Ziel der Feststellung, dass das Kükentöten jetzt definitiv beendet werden muss.

Kürzere Übergangsfristen

Die Übergangsfristen zur Beendigung »unvernünftig« zugefügter Schmerzen, Leiden und Schäden müssen kurz sein. Für die extrem langen Fristen bei Tierschutzverbesserungen in der Vergangenheit sehen wir aufgrund der Formulierung »in näherer Zukunft« keine Chancen mehr.

Das Bundesverwaltungsgericht ließ das weitere Kükentöten nur übergangsweise zu, weil die Alternativen angeblich bald zur Verfügung stünden. Hätte das Bundesverwaltungsgericht abgesehen, dass die Geschlechtsfrüherkennung im Ei von der Marktreife noch länger als ein Jahr entfernt gewesen ist, wäre ein Übergangszeitraum wohl nicht festgelegt worden. Aus den Entwicklungen gerade auch dieses Falles ergibt sich, dass die Übergangszeiträume grundsätzlich kurz bemessen sein müssen, um "unvernünftige" Schmerzen, Leiden und Schäden zu beenden. Denn wenn es keine Alternativen gibt, darf nicht für unbestimmt lange Zeit auf Alternativen gewartet werden.

Keine Berufung auf »Gewohnheitsrecht«, weil Veterinärämter falsch entscheiden

Wenn Veterinärämter ‒ auch wiederholt und über lange Zeiträume hinweg ‒ falsch und zu Lasten der Tiere entscheiden, entsteht bei den Tiernutzer:innen kein Anspruch, dass diese Entscheidungen auch zukünftig gelten. In der schriftlichen Urteilsbegründung heißt es: »Vollzugsdefizite im Bereich des Tierschutzes begründen grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Tierhalters auf Fortsetzung seines bisherigen Verhaltens.« Konkret bedeutet das: Nur weil das Töten von männlichen Küken jahrelang von den Behörden geduldet wurde, können die Brütereibetreibenden daraus nicht automatisch eine Rechtmäßigkeit und einen Anspruch auf Fortsetzung dieser Praxis ableiten.

Starker Rückenwind für »unsere« Verfassungsbeschwerde

Das Urteil vom Landgericht Heilbronn, laut dem in der Massentierhaltung praktisch alles legal wäre – inkl. Verstößen gegen geltendes Tierschutzrecht – ist jetzt inhaltlich vom Tisch gefegt. Wir unterstützen den Stallfilmer Jonathan Steinhauser bei seiner Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil, das sogar vom Oberlandesgericht bestätigt wurde. Dieses Urteil hätte zu einem riesigen Problem für den Tierschutz werden können, doch diese Gefahr ist jetzt gebannt.

Neben einer fast kompletten Legalisierung der Massentierhaltung hätte das Urteil des Landgerichts beim Scheitern der Verfassungsbeschwerde auch zu einer Kriminalisierung von Stallrecherchen geführt. Die juristische Rechtfertigung für Stallrecherchen ist nämlich, dass die Veterinärämter oft nicht gegen tierschutzwidrige Zustände vorgehen und damit nur das Mittel der Stallrecherche bleibt, um diese Verstöße öffentlich zu machen. Die Erfolgschancen der Verfassungsbeschwerde sind jetzt drastisch gestiegen.

Höhere Erfolgschancen für Strafanzeigen und Verbandsklagen

Für Strafanzeigen ist § 17 Tierschutzgesetz besonders relevant: »Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet«. Hier hatten die Staatsanwaltschaften den »vernünftigen Grund« zuvor meist sehr tiernutzerfreundlich ausgelegt. Jetzt müssen sie die strengere Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts befolgen. Ein Beispiel ist die Strafbarkeit der Tötung »überzähliger« Ferkel in der Schweinezucht. Aus unserer Sicht ist jetzt klar, dass es dafür keinen »vernünftigen Grund« gibt und dass der Lebensschutz greift.

Wie weiter oben erwähnt, beruft sich die Tierindustrie ständig auf zu hohe Kosten, die eine Beendigung von Schmerzen, Schäden und Leiden unmöglich machten. Beispiele sind die Abschaffung von betäubungslos durchgeführten Amputationen (z. B. Eckzähne und Ringelschwänze bei Schweinen, Schnabelspitzen bei Puten und Enten, Hörner bei Rindern) und der Anbindehaltung von Kühen. Diese Argumente sind jetzt nicht mehr haltbar und über Verbandsklagen sehr gut angreifbar.

Fazit

Die hier aufgezählten positiven Seiten des Urteils zeigen, dass wir jetzt neue, wertvolle Hebel haben, um gegen viele qualvolle Praktiken und ‒ auch aus juristischer Sicht ‒ »sinnlose« Tötungen in der Massentierhaltung vorzugehen.

Zum Hintergrund

Laut Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier »ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen«. Was genau als vernünftig einzustufen ist, war bislang weitgehend offen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den »vernünftigen Grund« im Fall des Tötens männlicher Eintagsküken in der Legehennenzucht verneint und deshalb im Jahr 2013 die zuständigen Veterinärämter angewiesen, die Praxis durch Ordnungsverfügung zu untersagen. Dagegen hatten zwei Brütereien geklagt. In den Gerichtsverfahren stand zur Debatte, ob ökonomische Gründe allein die Tötung der Küken rechtfertigen, also als »vernünftiger Grund« gelten können. Das Verwaltungsgericht Minden und das Oberverwaltungsgericht Münster hatten den Brütereien in den Vorinstanzen Recht gegeben. Diese Instanzen sind also zu dem Urteil gekommen, dass das Kükentöten als vernünftig einzustufen ist. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 13. Juni 2019 über die Revision.

Unser Vorstandsmitglied Hans-Georg Kluge war in dem Prozess Anwalt der beklagten Landkreise. Seine Analyse des Urteils finden Sie hier.

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