WPSA-Siegel und die Verbrauchertäuschung
Die Deutsche Frühstücksei, ehemals die größte Legebatteriebetreiberin Deutschlands, gehört zu den Machern hinter dem WPSA-Siegel »Tiergerechte Haltungsform« für Käfigeier (genauer: für Eier aus sogenannten Kleingruppen-Käfigen). Das Unternehmen musste sich erst kürzlich vor Gericht erklären lassen, dass ihr ursprüngliches Siegel eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellte, weshalb es auch als unrechtmäßig eingestuft wurde. Die WPSA nahm daraufhin einige Änderungen am Siegel vor. Inzwischen heißt das Siegel »Tiergerechte Haltungsform gemäß deutschem Tierschutzrecht«, womit klar werden soll, dass es sich bei den Kleingruppen-Käfigen um Standards handelt, die über die Normen von ausländischen Käfighaltungen hinausgehen. Das ändert aber aus unserer Sicht nichts daran, dass es sich noch immer um schlimmste Tierquälerei handelt. Mehr zu den Mängeln der neuen Käfige finden Sie hier.
Obwohl wir das Siegel noch immer als »viel Lärm um praktisch nichts« bezeichnen würden, scheint es jetzt den Auflagen des Oberlandesgerichts Oldenburg gerecht zu werden. Da sich glücklicherweise alle relevanten Supermarktketten entschlossen haben, Kleingruppen-Käfigeier nicht ins Sortiment aufzunehmen, stehen wir diesem Teilerfolg der Käfiglobby gelassen gegenüber. Problematisch wird es aber, wenn das Siegel auch Eier aus alternativen Haltungsformen schmücken sollte. Dann wäre aus unserer Sicht der Tatbestand der Verbrauchertäuschung wieder eindeutig erfüllt, da die deutschen Regeln für die alternative Eierproduktion sich im Gegensatz zu den unterschiedlichen Formen der Käfighaltung nur ganz unwesentlich von den europäischen Richtlinien unterscheiden. Wir wären also wieder bei der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Konkret:
- Bei der Boden- und Volièrenhaltung enthält § 13a TierSchNutztV nur marginale Verbesserungen gegenüber der EU-Richtlinie: Die maximalen Gruppengröße ist auf 6.000 Hennen festgelegt; die Obergrenze für Volièren liegt bei 18 Legehennen pro qm Stallgrundfläche. In § 13a Abs. 2 Satz 2 und in § 13a Abs. 5 Satz 2 (Verlagerung des Einstreubereichs in den Kaltscharrraum) kann dagegen eine Verschlechterung gegenüber der EU-Richtlinie gesehen werden, da dieser Bereich den Hennen in der Regel nur zeitweise zugänglich ist.
- Die Bestimmungen in der TierSchNutztV zur Freilandhaltung gehen insgesamt gesehen nicht über Art. 4 Abs. 3 der EU-Richtlinie 1999/74 hinaus. Sehr wohlwollend kann man von marginalen Verbesserungen sprechen, aber genauso lässt sich argumentieren, dass die Regelung des § 13a Abs. 8 Satz 3 hinter der EU-Richtlinie zurückbleibt, weil sie »zur Sicherstellung des Stallklimas« Auslauföffnungen von 100 cm je 1.000 Legehennen zulässt, anstatt, wie in der Richtlinie vorgeschrieben, 200 cm.
- Deutsche Eier mit dem Bio-Siegel (ohne zusätzliche Siegel von Ökoverbänden) entsprechen lediglich der EU-Öko-Verordnung.
Ein weiterer Rechtsstreit wäre also absehbar, sollte das oben abgebildete Siegel tatsächlich genutzt werden, um Eier aus alternativen Haltungsformen zu bewerben.
Nach wie vor gilt unsere Bitte, uns zu kontaktieren, wenn Sie in Supermärkten Käfigeier (inkl. »Kleingruppenhaltung«) oder das WPSA-Siegel sehen. Wir werden dann gemeinsam mit unserem Käfigfrei-Bündnis aktiv!