Verbandklagerecht: Wegweisendes Urteil
Der Verein Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V. hat bereits im November vergangenen Jahres einen großen Erfolg vor Gericht erzielt. Denn der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH), der abschließend über die Auslegung des Rechtes des Landes Baden-Württemberg entscheidet, hat in einem von der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt unterstützten Verfahren zum Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) eine Grundsatzentscheidung im Sinne der Autonomie der klagebefugten Verbände getroffen. Demnach hat jede Organisation eigenständig darüber zu befinden, ob sie eine Verbandsklage einreichen will oder nicht.
Das Gericht hat in seiner jetzt rechtskräftigen Entscheidung unmissverständlich klargestellt, dass der klagende Verein vor Klageeinreichung nicht das im TierSchMVG erwähnte, »Gemeinsame Büro« fragen müsse. Das hatte etwa der beklagte Landkreis Schwäbisch-Hall im vorliegenden Fall behauptet. Richtig sei zwar, dass das baden-württembergische Verbandsklagegesetz zum Tierschutz diese Einrichtung vorsehe. Dieses Büro habe Informationen der Behörde zu empfangen und an die verbandsklageberechtigten Organisationen in diesem Bundesland weiterzuleiten. Mehr sieht das Gesetz nicht vor. Die anerkannten potenziellen Verbandskläger hätten vielmehr ihrerseits einen Anspruch darauf, über das »Gemeinsame Büro« Informationen über den Stand eines bestimmten Verwaltungsverfahrens nach § 16a TierSchG zu erhalten, um dann unabhängig zu entscheiden, ob sie daran mitwirken wollen oder nicht.
Im Sinne der als verbandsklageberechtigt anerkannten Verbände stellt das Gericht somit eindeutig klar, dass ein klagender Verein, wie die Menschen für Tierrechte im vorliegenden Fall, keine Genehmigung oder vorherige Information oder Ähnliches des »Gemeinsamen Büros« einholen müsse, ehe er klagt. Er habe sich zuvor nur an die zuständige Veterinärbehörde zu wenden.
Das im Internet nach wie vor veröffentlichte Dokument, in dem faktisch falsche juristische Informationen gegeben werden, die nicht einmal das Verbandsklagegesetz selbst vorsieht – darunter auch die angeblich besondere Stellung des »Gemeinsamen Büros« – ist damit eindeutig widerlegt und sollte von den Verantwortlichen im Ministerium schnellstmöglich entfernt werden. Dieses Papier wird von einzelnen Veterinärbehörden als eine Art Richtlinie zu Lasten des Tierschutzes betrachtet. Das ist jetzt vorbei.
In dieser »Handreichung« wird auch die angebliche gesetzliche Anforderung genannt, wonach die Anzeige einer bestimmten rechtswidrigen Tierhaltung durch die Tierschutzorganisation bei der Veterinärbehörde noch keinen Antrag auf eine Maßnahme nach § 16a Tierschutzgesetz (TierSchG) darstelle. Auch das ist falsch.
Nach diesem inzwischen rechtskräftigen Zwischenurteil geht das Verfahren nun mit einer Beweisaufnahme weiter. Das Gericht hat eine sachverständige Person zu bestellen. Diese muss feststellen, ob bei der Putenhaltung die Voraussetzungen eines Einschreitens nach § 16a TierSchG durch die zuständige Veterinärbehörde vorliegen, es sich also um Tierquälerei handelt – etwa aufgrund der Qualzucht, der Teilamputationen der Schnäbel bis hin zu anderen Haltungsbedingungen insbesondere bei den hier betroffenen Big-Six-Puten. Genau das ist nach wie vor das Ziel des klagenden Vereins Menschen für Tierrechte Baden Württemberg, das die volle Unterstützung der Albert Schweitzer Stiftung findet. Denn es handelt sich in Bezug auf die Putenhaltung bundesweit um ein Pilotverfahren, in dem jetzt ein wichtiger Zwischenschritt getan wurde.