Schweinemastanlage Haßleben kommt nicht
Die Schweinemastanlage Haßleben wird nicht in Betrieb gehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat endgültig festgestellt, dass die für die Anlage mit 37.000 Mastplätzen erteilte Genehmigung rechtswidrig ist. Damit endet der seit 16 Jahren andauernde Kampf von Verbänden, Initiativen und Privatpersonen gegen die geplante industrielle Tierhaltung in der Uckermark.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 6. Juli 2020 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam abgelehnt. Das VG Potsdam hatte die Genehmigung, die das Landesamt für Umwelt im Jahr 2013 erteilt hatte, mit Urteil vom 16. Oktober 2017 aufgehoben. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig, weitere Rechtsmittel gibt es nicht mehr.
Das VG Potsdam hatte die Schweinemastanlage aus bauplanungsrechtlichen Gründen für unzulässig erklärt. Die Genehmigungsbehörde war bei ihrer Genehmigung davon ausgegangen, dass der riesige Komplex der alten DDR-Mastanlage innerhalb des Orts Haßleben in der Uckermark liegt. Dem widersprach das VG mit dem Argument, dass sich eine solche Großanlage nicht in ein kleines Dorf »einfügt«. Im Außenbereich, so das VG, sei die Anlage aber nicht genehmigungsfähig, weil es sich bei einer solchen Anlage nicht um ein sog. privilegiertes Vorhaben handelt.
Das OVG hat dies nun bestätigt. Damit ist der Rechtsstreit beendet.
Geklagt hatten die Umweltverbände NABU und BUND und der Deutsche Tierschutzbund zusammen mit dem Deutschen Tierschutzbund Landestierschutzverband Brandenburg. Die klagenden Verbände waren breit unterstützt worden, unter anderem von der örtlichen Bürgerinitiative Kontra Industrieschwein Haßleben, der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt, dem Förderverein Feldberg-Uckermärkische Seenlandschaft und PROVIEH.
Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, sagt dazu: »Wir sind froh und erleichtert, dass wir die geplante Megaanlage verhindern und somit vielen tausenden Schweinen das Leid in engen Buchten ohne Beschäftigung ersparen konnten. Obwohl bauplanungsrechtliche Gründe ausschlaggebend waren, ist die Entscheidung des Gerichts auch ein starkes Signal für eine tiergerechtere Landwirtschaft.«
Friedhelm Schmitz-Jersch, Vorsitzender des NABU Brandenburg, erklärt: »Haßleben war immer der Inbegriff der industriellen Tierhaltung in Brandenburg. Dieses Projekt ist nunmehr gescheitert. Die Region kann aufatmen, für den Natur– und Tierschutz ist das Urteil ein großer Erfolg.«
Thomas Volpers, stellvertretender Vorsitzender des BUND Brandenburg und selbst Uckermärker, ergänzt: »Wir begrüßen das Urteil und danken für die breite Unterstützung. Leider ist es nur ein Verfahren von vielen, die wir momentan führen müssen, um weitere Massentierhaltung im Land zu verhindern. Das zeigt, dass sich grundlegend etwas ändern muss.«
Sybilla Keitel und Gert Müller von der Bürgerinitiative Kontra Industrieschwein Haßleben nehmen das Urteil mit gemischten Gefühlen auf: »Wir sind erleichtert. Schwer erträglich finden wir es allerdings, dass wir als Bürger*innen nunmehr 16 Jahre lang mit viel Energie sowie beträchtlichem finanziellen Einsatz darum kämpfen mussten, die Landesregierung Brandenburg zur Einhaltung der Gesetze zu zwingen, und sie davon abzuhalten, diese permanent nach den Wünschen und Spielregeln des Antragstellers zurecht zu biegen.«
Auch Rechtsanwalt Peter Kremer, der die Gegner der Mastanlage im Verfahren vertreten hatte, freut sich über das immense Durchhaltevermögen der Verbände und Bürger*innen. Gleichzeitig appelliert er an die Behörden, mit solchen Anträgen künftig anders umzugehen: »Man wird sich die Frage stellen dürfen, warum die Zivilgesellschaft mehrere zehntausend Euro in ein behördliches und anschließendes gerichtliches Verfahren investieren muss, damit am Ende eine Entscheidung nach Recht und Gesetz ergeht.«
Besonders erleichtert ist Ernst Pries, der bereits in den 70er- und 80er Jahren gegen die damals bestehende Schweinemast gestritten hat. Er hatte auch die Auswirkungen der Gülle und Abluft auf Böden und Vegetation im Umkreis von vielen Kilometern untersucht und dokumentiert. Nach wie vor ist ihm jedoch unverständlich, dass diese Vorbelastung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überhaupt keine Rolle spielte.
Hintergrund:
Die Schweinemastanlage Haßleben in der Uckermark war die größte Mastanlage der DDR mit bis zu 140.000 Mastplätzen.
Nach einem ersten vergeblichen Versuch 1998 hatte im Jahr 2004 ein niederländischer Schweinemäster einen Antrag auf Neugenehmigung für rund 85.000 Mastplätze beim Landesamt für Umwelt Brandenburg gestellt. Über 1.200 Einwendungen gegen das Vorhaben wurden an insgesamt 11 Tagen im Schloss Boitzenburg öffentlich erörtert.
Die Kritiker der Schweinemast, darunter der Deutsche Tierschutzbund, die Umweltverbände NABU und BUND, weitere Verbände der Zivilgesellschaft und viele Privatpersonen, hatten zahlreiche Argumente vorgelegt, warum die Anlage aus Gründen des Tierschutzes, des Umweltschutzes und des Baurechts unzulässig war.
Die Anlage liegt zwischen den seenreichen Nationalen Naturlandschaften Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin und Naturpark Uckermärkische Seen. Wegen seiner Lage hatte schon die Wasserwirtschaft in der DDR diesen Standort abgelehnt. In unmittelbarer Nachbarschaft wurde mit Bundes- und Landesmitteln sowie finanzieller Unterstützung des WWF Deutschland durch den Förderverein Feldberg-Uckermärkische Seenlandschaft das umfangreichste Naturschutzgroßprojekt Deutschlands zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts umgesetzt
Der Schweinemäster versuchte, durch eine Reduzierung der Mastplätze auf 67.000 und dann noch einmal auf 37.000 die drohende Ablehnung der Genehmigung abzuwenden.
Im Jahr 2013 genehmigte das Landesamt für Umwelt die Anlage mit knapp 37.000 Mastplätzen. BUND, NABU und Deutscher Tierschutzbund erhoben gegen die Genehmigung Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam. Das VG Potsdam hob die Genehmigung mit Urteil vom 16. Oktober 2017 auf.
Gegen dieses Urteil hatte der Schweinemäster die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt. Das OVG hat die Zulassung der Berufung jetzt abgelehnt. Damit ist die Genehmigung endgültig aufgehoben, weitere Rechtsmittel gibt es nicht mehr.