Satzung

Lesefassung vom 21. August 2018

Präambel

Ehrfurcht vor allem Leben lehrte und praktizierte Albert Schweitzer. Seiner Maxime ist die Stiftung verpflichtet. Sie wird insbesondere Recht und Gerechtigkeit für unsere Mitgeschöpfe, als Teil unserer Mitwelt fordern und fördern.

§ 1 Name, Art und Sitz

Die Stiftung führt den Namen »Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt«. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechtes mit Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszwecke

(1)   Zwecke der Stiftung sind die Förderung des Tierschutzes, der Tierrechte sowie der Bildung und Erziehung der Allgemeinheit auf sittlichem Gebiet. Dabei ist es Ziel der Stiftung, rechtliche Ungleichheit und tatsächliche Benachteiligung zu verringern, denen Mitgeschöpfe und Mitmenschen ausgesetzt sind, insbesondere auf Grund ihrer Artzugehörigkeit und/oder ihrer Religion, ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe, ihrer Nationalität und/oder bestimmter physischer oder psychischer Besonderheiten.

Hierzu sollen die Überzeugungen und Normen der Allgemeinheit im Sinne eines ethischen Fortschritts beeinflusst bzw. weiterentwickelt werden; insbesondere soll darauf hingewirkt werden, dass Bürger verstärkt gemeinnützige Zwecke fördern und dass so auch Respekt und Rücksichtnahme gegenüber nicht-menschlichem Leben selbstverständlich werden.

(2)   Die Stiftungszwecke werden z. B. durch Veranstaltungen und Broschüren zur Aufklärung und Weiterbildung und durch Informationsbeschaffung und -verbreitung (Leserbriefe, Pressemitteilungen, Online-Artikel, öffentliche Auftritte in den Medien) verwirklicht.

(3)   Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke auch gemäß § 58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung von Spenden und sonstigen Mitteln und Weiterleitung der Mittel an andere inländische oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der Zwecke der Förderung des Tierschutzes und der Bildung und Erziehung. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

(4)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Hiervon unberührt ist, dass die Stiftung naturgemäß nicht stets alle genannten Ziele mit gleicher Intensität verfolgen kann. Der Stiftungsvorstand trifft jeweils eine den zur Verfügung stehenden Mitteln angemessene Auswahlentscheidung.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1)   Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2)   Rechtsansprüche auf satzungsmäßige Leistungen der Stiftung sind weder durch diese Satzung noch anderweitig begründet.

§ 4 Grundstockvermögen der Stiftung

(1)   Das Grundstockvermögen beträgt zum 30.06.2013 81.129,19 Euro.

(2)   Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(3)   Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ertragbringend und sicher anzulegen und in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

(4)   Zur Erhaltung und Stärkung der Leistungskraft kann das Grundstockvermögen umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung von Gegenständen des Grundstockvermögens sind einer Umschichtungsrücklage zuzuführen, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zugeführt wird.

§ 5 Mittel der Stiftung

(1)   Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. §4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2)   Sämtliche Mittel dürfen nur satzungsgemäß, sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.

(3)   Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.

§ 6 Stiftungsvorstand

(1)   Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand, der aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden, besteht. Der Vorsitzende kann den Titel Präsident führen. Das vorsitzende Vorstandsmitglied sollte vorzugsweise kaufmännisch/wirtschaftlich erfahren sein und/oder über eine kaufmännische/betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügen.

(2)   Neue Vorstandsmitglieder werden durch Zuwahl (Kooptation) gewählt. Der Vorstand kann seinen Vorsitzenden im Wege der Kooptation oder – sofern sich mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen – aus seiner Mitte wählen.

(3)   Die Amtszeit von Mahi Klosterhalfen ist nicht begrenzt. Die Amtszeit anderer Mitglieder und Vorsitzender beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei dieser ist jedenfalls das Mitglied nicht stimmberechtigt, dessen Amtszeit zu Ende geht. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsvorstands so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, sofern mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes die Anzahl der Mitglieder unter drei sinkt.

(4)   Die Stiftung wird durch den Stiftungsvorstand verwaltet und vertreten. Mahi Klosterhalfen ist einzelvertretungsberechtigt, ansonsten müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die Mitglieder nur handeln dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(5)   Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich und grundsätzlich unentgeltlich. Dies schließt den Ersatz notwendiger Aufwendungen nicht aus. Der Stiftungsvorstand kann beschließen, dass die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands – dem individuellen Arbeitsaufwand und den Erträgen/Mitteln der Stiftung angemessen – vergütet wird.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1)   Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist verantwortlich für die Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung, einschließlich der Vermögensverwaltung.

(2)   Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere

  1. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
  2. die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands gem. § 6 Abs 2,
  3. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandsvorsitzenden nach Kenntnisnahme aller durch die Geschäftsführung vorgelegten Unterlagen,
  4. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, vgl. § 10.

(3)   Weiter hat der Stiftungsvorstand die Stiftung ab dem Jahr 2014 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die satzungsmäßige Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen erstrecken.

(4)   Zur wissenschaftlichen Klärung ethischer und anderer Fragen, die sich hinsichtlich des Stiftungshandelns ergeben, kann der Stiftungsvorstand zu seiner Beratung einen Wissenschaftsbeirat einrichten.

§ 8 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

(1)   Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

(2)   Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.

(3)   Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 10 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)   Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn sich mindestens zwei Mitglieder an dem Umlaufverfahren beteiligen.

(5)   Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen, sowie dem ggf. abwesenden Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

(6)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)   Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs sind eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der Vorstand beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach § 7 Abs. 3 als Jahresbericht. Der Jahresbericht ist innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 10 Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1)   Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2)   Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3)   Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 12) wirksam.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an den gemeinnützigen Verein Menschen für Tierrechte, Aachen​. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Neufassung der Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung vom 09.11.2000 (genehmigt von der Regierung von Oberbayern mit Regierungsschreiben vom 29.12.2000 und geändert von der Regierung von Oberbayern mit Regierungsschreiben vom 24.09.2009, vom 22.12.2009 und vom 27.06.2011) außer Kraft.

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