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Schlachtung schwangerer Tiere: Neues Gesetz

Seit dem 1. September 2017 ist es in Deutschland verboten, hochschwangere Rinder und Schweine zur Schlachtung abzugeben. Bislang war lediglich deren Transport in den letzten vier Wochen vor der Geburt untersagt. Gesetzliche Vorgaben zum Umgang mit hochschwangeren Tieren im Schlachthof gibt es bislang noch immer nicht. Das neue Abgabeverbot versucht, zumindest diese Lücke zu schließen.

Die Regierungsfraktionen von CDU, CSU und SPD haben das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz entsprechend verändert und so erreicht, dass Tiere im letzten Schwangerschaftsdrittel nicht mehr zur Schlachtung abgegeben werden dürfen. Hintergrund waren ethische Überlegungen, obgleich wissenschaftlich bisher nicht eindeutig geklärt ist, ob ein Fötus bei der Schlachtung der Mutter Schmerzen empfindet. Kommen Landwirte dem geänderten Gesetz nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Es sind allerdings Ausnahmen vorgesehen: So sind Ziegen und Schafe von der Regelung ausgenommen. Außerdem ist die Schlachtung eines hochschwangeren Tiers erlaubt, wenn die Tötung »nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist (...)«. Obwohl es prinzipiell begrüßenswert ist, dass nun endlich ein Gesetz zur Abgabe von hochschwangeren »Nutztieren« existiert, liefern diese Ausnahmen Grund zur Kritik.

Kritik an den Ausnahmen für Ziegen und Schafe

In Deutschland wurden im letzten Jahr etwa 1 Mio. Schafe und Lämmer sowie 23.000 Ziegen geschlachtet. Man kann davon ausgehen, dass auch hochschwangere Tiere darunter waren: Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) schätzt, dass in Europa 0,8 % der weiblichen Schafe und 0,2 % der weiblichen Ziegen im letzten Schwangerschaftsdrittel geschlachtet werden.

Trotzdem sind diese Tierarten von den neuen Regelungen ausgenommen. Als Grund dafür werden »grundlegend andere Haltungsbedingungen« angegeben – Schafe und Ziegen werden nämlich nicht künstlich besamt, weshalb ihre Schwangerschaft schwieriger festzustellen sei. Dieses Argument lässt die tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) jedoch nicht gelten: Sie stellt fest, dass unbeabsichtigte Schwangerschaften bei Ziegen und Schafen »durch ein entsprechendes Management« sehr wohl vermieden werden können. Darüber hinaus ließe sich »auch bei diesen Tierarten eine Trächtigkeit routinemäßig feststellen oder ausschließen.«

Kritik an den Ausnahmen bei kranken Tieren

Die »tierärztlichen Indikationen«, die dem Gesetz zufolge eine Schlachtung im letzten Schwangerschaftsdrittel rechtfertigen können, sind nicht näher definiert. Das bemängelt auch Dr. Siegfried Moder, Präsident des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte (bpt). Die Entscheidung wird damit ihm zufolge zurück auf die Betriebe verlagert.

Ordnet ein Tierarzt die Tötung eines hochschwangeren Tiers an, wäre die Euthanasie eine Alternative zur Schlachtung: Ein hochdosiertes Narkosemittel würde Mutter und Kind schmerzlos einschläfern. Diese Praxis empfiehlt die Bundestierärztekammer; sie ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Tierhalter bleibt damit der wirtschaftliche Anreiz bestehen, kranke Tiere über die Schlachtung zu entsorgen. Denn das Fleisch geschlachteter Tiere darf in der Nahrungsmittelkette verwertet werden, das von euthanasierten Tieren jedoch nicht.

Anzahl betroffener Tiere nicht eindeutig

Wie viele Sauen und Kühe bislang hochschwanger geschlachtet wurden, ist nicht eindeutig. In einer 2011 vorgelegten Studie ist von etwa 180.000 geschlachteten schwangeren Rindern die Rede – 55 % davon (also rund 99.000) waren im letzten Schwangerschaftsdrittel. Eine aktuellere Untersuchung spricht von 40.000 Fällen im Jahr. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit geht davon aus, dass sich in Europa 3 % der Milchkühe, 1,5 % der Mastrinder und 0,5 % der Schweine bei der Schlachtung im letzten Drittel einer Schwangerschaft befinden.

Fazit

Es ist begrüßenswert, längst überfällig und notwendig, dass die Politik die Abgabe hochschwangerer Rinder und Schweine zur Schlachtung gesetzlich verbietet. Allerdings sind die Ausnahmeregelungen nicht zu akzeptieren. Hier muss dringend nachgebessert werden. Schleswig-Holstein und Niedersachsen zeigen, dass es auch ohne solche Ausnahmen geht: Dort haben Behörden, Landwirtschaft, Tierärztevertretungen und Fleischwirtschaft bereits vereinbart, die Schlachtung hochschwangerer Rinder grundsätzlich auszuschließen.

Vonseiten der Tierärzte ist konsequentes Handeln gefragt. Sie müssen sicherstellen, dass die neuen Vorgaben umgesetzt und die Ausnahmen nicht zur Regel werden.

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