Vor Gericht: Tierschutz gegen Veterinäramt
Der Tierschutzverein Animal Rights Watch (ARIWA) hat mit Unterstützung der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt und der Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz das Bundesverwaltungsgericht angerufen. Die Tierschützer hoffen auf Revision eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, das eine Klage von ARIWA zurückgewiesen hatte. Mit dem Verfahren gegen die Veterinärbehörde im Kreis Steinfurt will ARIWA grundsätzlich klären lassen, ob ein verbandsklageberechtigter Tierschutzverein zur Vorbereitung einer Klage auf Einschreiten gegen Tierschutzverstöße auch ein Recht darauf hat, in die Verwaltungsakten Einsicht zu nehmen.
»Tierschutzorganisationen können ihr Klagerecht nur wirksam wahrnehmen, wenn sie auch Einsicht in die Akten der Veterinärämter nehmen können«, bemängelt Mahi Klosterhalfen, Präsident der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt. »Ihnen fehlen sonst wichtige Informationen darüber, ob sich ein Verdacht auf Verstöße gegen das Tierschutzrecht erhärten lässt und somit eine Verbandsklage Aussicht auf Erfolg hat.«
Im konkreten Fall ging es um einen Schweinezuchtbetrieb, der Sauen und Ferkel nach Erkenntnissen der Tierschützer in viel zu engen Kastenständen hielt und damit gegen geltendes Recht verstieß. ARIWA wollte die Akten der zuständigen Veterinärbehörde einsehen, was diese jedoch verweigerte.
Die Tierschützer klagten schließlich gegen den Kreis Steinfurt vor dem Verwaltungsgericht Münster, das die Klage jedoch im April 2016 als unbegründet abwies. Die beantragte Berufung ließ das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erst 15 Monate später im Juli 2017 zu. Ab dann dauerte es weitere zwei Jahre bis zur Verhandlung im Juli 2019, bei der das nun von ARIWA angefochtene Urteil gefällt wurde.
Das Gericht wusste die ganze Zeit, dass das nordrhein-westfälische Tierschutz-Verbandsklagegesetz (TierSchVMG) zunächst bis Ende 2017 befristet war und auch nach einer Verlängerung durch die (später abgewählte) Koalition von SPD und Grünen um ein Jahr am 31. Dezember 2018 auslaufen könnte. Im Landtagswahlkampf 2017 in NRW hatten CDU und FDP nämlich angekündigt, das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine wieder abzuschaffen. Die neue Koalition von CDU und FDP hat das TierSchVMG dann auch nicht mehr verlängert. Anerkannte Tierschutzvereine in NRW hatten aber in den Jahren 2013 bis Ende 2018 die Möglichkeit, auch als rechtliche Vertreter für die Tiere gegen umstrittene Entscheidungen oder die Untätigkeit von Amtsveterinären bei mutmaßlichen Tierschutzverstößen zu klagen.
»Wir halten es für skandalös, dass das OVG Münster das Verfahren dreieinhalb Jahre verschleppt und sich dann in seiner Urteilsbegründung vor allem darauf stützt, dass das Tierschutz-Verbandsklagegesetz Ende 2018 außer Kraft getreten sei«, kommentiert Hans-Georg Kluge, Vorsitzender der Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz. Das Gericht hatte argumentiert, dass durch das Auslaufen des Gesetzes die Grundlage für die Klage von ARIWA weggefallen sei.
Gegen das Urteil des OVG Münster ist nur die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Dieses Rechtsmittel hat ARIWA fristgemäß eingelegt und mit einem umfangreichen Schriftsatz begründet. Die wichtigsten Gründe für die Beschwerde sind:
- Das Berufungsverfahren wurde vom OVG Münster absichtlich so lange liegengelassen, bis das Tierschutz-Verbandsklagegesetz am 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten ist.
- Die Entscheidung des Landtags über die Nichtverlängerung des TierschutzVMG ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und das Gesetz deshalb nicht außer Kraft getreten. Dafür spricht auch, dass das in Art. 20a GG festgeschriebene Staatsziel Tierschutz ein Verschlechterungsverbot für solche Normen enthält, die dem Tierschutz dienen. Die Abschaffung des TierschutzVMG verstößt nach Ansicht von ARIWA gegen dieses Verbot sowie landesrechtliche Vorschriften über das Verfahren bei Befristungsgesetzen.
- Weitere Punkte in der Nichtzulassungsbeschwerde richten sich gegen die Auffassung des OVG, die besagen, dass die Klage von ARIWA auch dann unzulässig oder unbegründet gewesen wäre, wenn das TierSchVMG weiterbestanden hätte.
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