Vollspaltenböden: Übersetzungsfehler
Die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt hat einen Übersetzungsfehler in der EU-Schweinehaltungsrichtlinie festgestellt, der jetzt von der Kommission korrigiert wurde. Die neue Version der Richtlinie muss laut Stiftung zu einem Verbot der Schweinehaltung auf Vollspaltenböden führen.
Die Korrektur eines Übersetzungsfehlers in der EU-Schweinehaltungsrichtlinie kann dazu führen, dass die Haltung von Schweinen auf Vollspaltenböden bald beendet wird. Die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt hatte den Fehler entdeckt: Während in der englischen und französischen Fassung der Schweinehaltungsrichtlinie (2008/120/EG) ein im Hinblick auf Temperatur und Größe »komfortabler« Liegebereich für Schweine vorgeschrieben ist, wurde im Deutschen bisher nur ein »angemessener« Liegebereich gefordert. Die Kommission ist nun einem Vorschlag der Stiftung gefolgt und hat die deutsche Version angepasst. Die Richtlinie schreibt von nun an einen »physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich« vor.
»Die Korrektur dieses Adjektivs hat enorme Sprengkraft«, sagt Mahi Klosterhalfen, Geschäftsführer der Albert Schweitzer Stiftung. »Vollspaltenböden sind alles andere als angenehm für die Tiere. Diese gängige Haltungsform widerspricht daher der jetzt korrekt übersetzten Richtlinie und gehört abgeschafft.«
Vollspaltenböden sind harte Betonböden, die abwechselnd aus Betonstegen als Auftrittsfläche und schmalen Spalten als Durchlass für Kot und Harn bestehen. Diese Böden decken sowohl den Fress- als auch den Liegebereich der Schweine ab. »Schweine können auf Vollspaltenböden ihre natürlichen Verhaltensweisen nicht ausleben. Das trägt zur Bildung von Verhaltensstörungen bei«, erklärt Klosterhalfen. »Auf dem harten Boden verletzen sich die Tiere außerdem ihre Klauen und Gliedmaßen.«
Europäische Länder, die Vollspaltenböden bereits verboten oder eine entsprechende Frist festgelegt haben, sind die Niederlande, Dänemark, Finnland, Schweden und die Schweiz.
Mehr Informationen zur Schweinehaltung finden Sie hier. Die Berichtigung der Richtlinie ist hier im Amtsblatt der EU einsehbar.