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Undercover-Material darf trotz Hausfriedensbruch gezeigt werden

richterhammer
Gerichtsurteile für die Meinungs- und Pressefreiheit © webdata – fotolia.com

Um die wahren Haltungsbedingungen in der industriellen Massentierhaltung an die Öffentlichkeit zu bringen, ist es fast immer notwendig, heimlich in Ställe einzudringen und dort Bildmaterial zu erstellen. Dabei begehen Tierschützer und Journalisten Hausfriedensbruch, was nur dann zulässig ist, wenn es Güter bzw. Interessen gibt, die Vorrang gegenüber den Rechten des Tierhalters auf Privatsphäre haben. Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit sowie das Interesse der Allgemeinheit, über die Herkunft von Lebensmitteln umfassend informiert zu werden, sind nach unserer Auffassung solche Güter. Auch scharfe, persönliche Kritik an den Betreibern und Unterstützern solcher Systeme muss nach unserer Auffassung möglich sein. Glücklicherweise wird unsere Rechtsauffassung immer wieder vor Gericht bestätigt. Ein Auszug:

  • Meinungsäußerungen über tierschutzrechtliche Missstände stehen in weitem Umfang unter dem Schutz der freien Meinungsäußerung: In der Rechtsprechung ist sowohl der unter Namensnennung erhobene Vorwurf der tierquälerischen gesetzwidrigen Mästerei als auch die Behauptung der nicht artgerechten Tierhaltung als Meinungsäußerung eingestuft und für zulässig befunden worden (vgl. OLG Nürnberg 8. Senat NJW-RR 2003, 40ff. und OLG Nürnberg 1. Senat NJW-RR 2002, 1471 ff.).
  • Das gilt auch für die Bezeichnung der Käfighaltung von Legehennen als Tierquälerei und den Vorwurf, dass Erzeuger und Vertreiber solcher Eier gewissenlos handeln (vgl. LG Duisburg vom 26.03.2003, 3 O 52/03) - erstritten durch die Albert Schweitzer Stiftung.
  • Dem ehemaligen Ministerpräsidenten und aktuellen Bundespräsidenten Christian Wulff durfte das Zitat »millionenfache Tierquälerei darf nicht aufhören - meine Agrarindustrie will sie« in den Mund gelegt werden, weil er sich für ausgestaltete Legehennenkäfige einsetzte (vgl. OLG München NJW-RR 2006, 38 f.) – erstritten durch die Albert Schweitzer Stiftung.
  • Filmmaterial, mit dem tierschutzwidrige Zustände dokumentiert werden, ist nicht schon deshalb unzulässig oder unverwertbar, weil es auf rechtswidrige Weise (z. B. durch Hausfriedensbruch oder Verletzung vertraglicher Treuepflichten) erstellt wurde. Es muss eine Güter- und Interessensabwägung stattfinden (vgl. OLG Nürnberg 1. Senat und OLG Hamm OLGR 2004, 345).

Eine solche Güterabwägung konnte jetzt die Organisation »die Tierfreunde« nach vierjährigem Rechtsstreit gegen »Freddy’s Hühnerhof«, einen (inzwischen ehemaligen) Betreiber einer Legebatterie und dessen Rechtsanwalt Dr. Walter Scheuerl, der regelmäßig die Interessen der Agrarindustrie vertritt, für sich entscheiden. Die Tierfreunde verschafften sich unerlaubt Zutritt zur Legebatterie, und das Material wurde wenig später im Fernsehen ausgestrahlt. Die Geschäftsführer von Freddy’s Hühnerhof und Dr. Walter Scheuerl beriefen sich darauf, dass das Material rechtswidrig beschafft worden sei. Sie bemühten zudem die bei Agrarindustriellen sehr beliebte Behauptung, das Bildmaterial sei manipuliert worden. Doch davon ließ sich weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht Hamburg beeindrucken, was dazu führte, dass Walter Scheuerl seine Berufung zurücknahm.

Wir freuen uns über diesen erneuten Erfolg für die Meinungs- und Pressefreiheit sowie über die Niederlage von Walter Scheuerl und der Kanzlei Graf von Westfalen aus Hamburg. Scheuerl vertritt übrigens auch die Interessen der Pelzindustrie.

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