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Putenklage: Ein Streit um Standards – und um Verantwortung

Am 23. April 2026 findet in Leipzig vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die mündliche Verhandlung über die Putenklage statt – der vorläufige Höhepunkt eines fast zehnjährigen Rechtsstreits um die Zustände in der deutschen Putenmast. Wir erwarten ein wegweisendes Urteil und blicken zurück auf den langen Weg bis hierher.

2015: Videoaufnahmen in einer Putenmast

Den Ausgangspunkt der Klage bildeten Videoaufnahmen, die drei Personen im Jahr 2015 in einer Putenmastanlage im Kreis Schwäbisch Hall angefertigt hatten. Die Aufnahmen zeigten das Leid der Puten in einer “ganz normalen” Mastanlage. Es kam zu einem Strafverfahrens gegen die Filmenden, in dem auch das Videomaterial gesichtet und diskutiert wurde.

2017: Antrag beim Veterinäramt und Start der Klage

Auch der Verein Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V. erfuhr von den Zuständen in dem Putenmastbetrieb. Er beantragte im Juli 2017 beim zuständigen Veterinäramt Schwäbisch Hall, dass dieses gegen den betreffenden Betrieb einschreiten solle. Doch das Veterinäramt unternahm nichts. Es stufte den Betrieb als “gute Putenhaltung” ein, weil er dem üblichen Standard in der Branche entspreche.

Weil das Veterinäramt trotz Antrag nicht tätig wurde, erhob Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V., mit Unterstützung der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt, Klage gegen das Veterinäramt – der Start der Putenklage.

Ziel der Klage ist es, anhand der Zustände in der konkreten Putenmast aufzuzeigen, dass die Standards der gesamten Branche zu niedrig sind und dass die Tiere darunter leiden.

Erst nach Erhebung der Klage lehnte das Veterinäramt Schwäbisch Hall den ursprünglichen Antrag auf Einschreiten offiziell ab.

Diese tierquälerischen Zustände gehören zur täglichen Realität in der Putenmast:

  • Qualzucht: In Deutschland werden zur Mast überwiegend schwere Hybridputen (Kreuzungen) verwendet. Ein Hahn der häufigsten Linie “B.U.T. 6” legt innerhalb von 21 Wochen etwa 22,5 kg zu, eine Henne wiegt nach 16 Wochen mehr als 11 kg. Die Brustmuskulatur macht bei diesen Tieren schließlich mehr als ein Drittel des gesamten Körpergewichts aus – das ist von der Industrie so gewollt, weil Brustfleisch bei Verbraucher:innen besonders beliebt ist. Die Tiere sind durch ihre Körpermasse in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt, können sich kaum putzen und bekommen schwere gesundheitliche Probleme, von Oberschenkelbrüchen bis hin zu Herzversagen.
  • Qualhaltung: In den konventionellen Ställen leben jeweils tausende Tiere auf engstem Raum. Ausläufe, Beschäftigung, erhöhte Bereiche oder andere Möglichkeiten zum Ruhen gibt es nicht. Sie könnten von den krankgezüchteten, schwerfälligen Tieren auch kaum genutzt werden – ein artgemäßes Verhalten ist unter diesen Umständen undenkbar. Das Liegen in der verdreckten Einstreu führt zu zusätzlichen gesundheitlichen Problemen wie Entzündungen sowie verschmutztem Gefieder, was sich negativ auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt.
  • Schnabelkürzen: Um schwere Verletzungen durch Aggressionen und Verhaltensstörungen wie Federpicken und Kannibalismus zu verringern, werden den Puten routinemäßig die Schnabelspitzen kupiert (teilamputiert). Eigentlich ist das laut Tierschutzgesetz nur in Ausnahmefällen erlaubt und wird zum Beispiel bei Legehennen schon lange nicht mehr praktiziert.

2018 bis 2019: Erste Instanz

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart wies die Putenklage im Oktober 2018 wegen Unzulässigkeit ab. Das Gericht argumentierte dabei rein formal und nicht inhaltlich. So sollte die Tierschutzorganisation z. B. bereits mit dem Antrag an das Veterinäramt Quellen offenlegen. Eine Berufung ließ das Gericht nicht zu.

Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V. beantragte deshalb im Januar 2019 die Zulassung zur Berufung. Die Begründung überzeugte den Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim und er ließ die Berufung im November 2019 zu. Damit konnte die Klage in die zweite Instanz gehen.

2019 bis 2024: Zweite Instanz

Im Rahmen des Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim entschied der VGH in einem ersten Schritt über die Zulässigkeit der Klage und bejahte diese in einem Zwischenurteil.

Das Endurteil vom 7. März 2024 war ein bedeutender Teilerfolg für den Tierschutz:

  • Das Gericht stellte fest, dass die Haltungsbedingungen in dem fraglichen Betrieb tierschutzwidrig sind. Vor allem die Ruhe- und Sozialbedürfnisse der Tiere würden derart zurückgedrängt, dass die Tiere überfordert werden.

  • Das Gericht erklärte die freiwilligen, sogenannten “Bundeseinheitlichen Eckwerte”, die sich die Geflügelindustrie selbst gegeben hatte, für untauglich, um das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten: Sie setzen sich nicht ausreichend mit den artspezifischen Bedürfnissen von Puten auseinander und liefern keine substanziellen Begründungen für ihre Empfehlungen. Stattdessen sollen die Europaratsempfehlungen und das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten als Maßstab dienen.

  • Das Gericht verpflichtete das Veterinäramt, erneut über den ursprünglich abgelehnten Antrag auf Einschreiten zu entscheiden und dabei die Erkenntnisse aus dem Gerichtsverfahren einzubeziehen.

Der VGH Mannheim hatte der Putenklage damit teilweise stattgegeben. In einigen Punkte entschied es jedoch anders:

  • Das Gericht sah keine Hinweise auf Qualzucht und fand keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz, das Halten der verwendeten Putenlinien zu verbieten.

  • Auch die Teilamputation der Schnäbel wurde dem konkreten Betrieb nicht zur Last gelegt, da er sie nicht selbst durchgeführt hatte (sondern die Brüterei).

Diese Einschätzungen teilen Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V. und wir nicht.

2024 bis 2026: Dritte Instanz

Die Revision in die dritte Instanz ließ das Gericht nicht zu. Alle drei Beteiligten – Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V., das Veterinäramt Schwäbisch Hall sowie der beigeladene Putenmastbetrieb – legten deshalb im Mai 2024 Nichtzulassungsbeschwerde ein, um die Klage in der dritten Instanz verhandeln zu lassen.

Im Februar 2025 beschloss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig, nur die Revision des Beklagten, also des Veterinäramts, zuzulassen und auch nur hinsichtlich einer der Rechtsfragen, die die Putenklage aufwirft. Das BVerwG hatte diese Frage als grundsätzlich rechtlich bedeutend ausgemacht: Es will klären, ob Veterinärämter weitergehende Anforderungen an Putenmastbetriebe als bisher stellen können, auch wenn es keine spezifischen Tierschutzgesetze für Mastputen gibt.

Alle Beteiligten haben ihre Positionen in Schriftsätzen ausgetauscht. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig findet am 23. April 2026 statt. Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e. V. und wir werden vor Ort sein und erwarten das Urteil mit Spannung – es kann am Tag der Verhandlung oder auch später gefällt werden.

Was steht auf dem Spiel?

Die Frage mag technisch klingen, hat aber weitreichende Konsequenzen. Entscheidet das BVerwG, dass Tierschutzbehörden weitergehende Anforderungen an Putenmastbetriebe stellen können, können sich Ämter in ganz Deutschland darauf berufen – unabhängig davon, ob die Politik endlich eine eigene Rechtsverordnung für Mastputen erlässt. Das würde bedeuten: Die Branche kann sich nicht länger hinter dem Schweigen der Politik verstecken.

Die Putenklage ist damit mehr als ein Verfahren über einen einzelnen Betrieb in Schwäbisch Hall. Sie ist ein Grundsatzverfahren mit Ausstrahlungswirkung für die gesamte konventionelle Putenmast in Deutschland – und ein Beleg dafür, dass strategische Tierschutzklagen echten Wandel bewirken können.

Deshalb ist das Tierschutz-Verbandsklagerecht so wichtig

Eine solche Klage wie die Putenklage ist nur möglich, weil Baden-Württemberg eines der Bundesländer mit Tierschutz-Verbandsklagerecht ist. Dieses erlaubt den dort ansässigen Tierschutzorganisationen, im Namen der Tiere vor Gericht zu ziehen. Deshalb setzten wir uns für das Tierschutz-Verbandsklagerecht ein.

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