Satzung

Präambel

Ehrfurcht vor allem Leben lehrte und praktizierte Albert Schweitzer.
Seiner Maxime ist die Stiftung verpflichtet.
Sie wird insbesondere Recht und Gerechtigkeit für unsere Mitgeschöpfe,
als Teil unserer Mitwelt fordern und fördern.

§ 1 Name, Art und Sitz

Die Stiftung führt den Namen »Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt«.
Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechtes mit Sitz in München.

§ 2 Stiftungszwecke

(1)    Zwecke der Stiftung sind die Förderung des Tierschutzes, der Tierrechte sowie der Bildung und Erziehung der Allgemeinheit auf sittlichem Gebiet. Dabei ist es Ziel der Stiftung, rechtliche Ungleichheit und tatsächliche Benachteiligung zu verringern, denen Mitgeschöpfe und Mitmenschen ausgesetzt sind, insbesondere auf Grund ihrer Artzugehörigkeit und/oder ihrer Religion, ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe, ihrer Nationalität und/oder bestimmter physischer oder psychischer Besonderheiten.

Hierzu sollen die Überzeugungen und Normen der Allgemeinheit im Sinne eines ethischen Fortschritts beeinflusst bzw. weiterentwickelt werden; insbesondere soll darauf hingewirkt werden, dass Bürger verstärkt gemeinnützige Zwecke fördern und dass so auch Respekt und Rücksichtnahme gegenüber nicht-menschlichem Leben selbstverständlich werden.

(2)    Die Stiftungszwecke werden durch Veranstaltungen und Broschüren zur Aufklärung und Weiterbildung und  durch Informationsbeschaffung und -verbreitung (Leserbriefe, Pressemitteilungen, öffentliche Auftritte in den Medien) verwirklicht.

(3)    Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Hiervon unberührt ist, dass die Stiftung naturgemäß nicht stets alle genannten Ziele mit gleicher Intensität verfolgen kann. Der Stiftungsvorstand trifft jeweils eine den zur Verfügung stehenden Mitteln angemessene Auswahlentscheidung.

§ 3  Selbstlosigkeit

(1)     Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2)    Rechtsansprüche auf satzungsmäßige Leistungen der Stiftung sind weder durch diese Satzung noch anderweitig begründet.

(3)    Zur Erleichterung der staatlichen Aufsicht wird die Stiftung, so weit die Kosten hierzu in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen stehen, einen vereidigten Wirtschaftsprüfer, möglichst mit Erfahrungen bei der Prüfung von Stiftungen, mit der jährlichen Rechnungsprüfung betrauen.

§ 4  Grundstockvermögen der Stiftung

(1)    Die Stiftung wird mit einem Grundstockvermögen in Höhe von DM 100.000,- ausgestattet.

(2)    Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.

(3)    Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ertragbringend und sicher anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

§ 5  Mittel der Stiftung

(1)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2)    Sämtliche Mittel dürfen nur satzungsgemäß, sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.

(3)    Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.

(4)    Die Stiftung kann gemäß § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung – höchstens ein Drittel ihrer Einnahmen dazu verwenden, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

§  6 Stiftungsvorstand

(1)    Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand, der aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht.

(2)    Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist Herr Wolfgang Schindler. Dem Stiftungsvorstand gehören darüber hinaus an: Der stellvertretende Vorsitzende Herr Mahi Klosterhalfen und Frau Hanna Wolf. Der Vorsitzende führt den Titel Präsident; der stellvertretende Vorsitzende führt den Titel Vizepräsident

Die Stiftung wird durch den Stiftungsvorstand verwaltet und vertreten. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Mitglieder nur handeln dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Das weitere Vorstandsmitglied nur, wenn auch die (der) stellvertretende Vorsitzende verhindert ist

(3)    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich und grundsätzlich unentgeltlich. Dies schließt den Ersatz notwendiger Aufwendungen nicht aus.

Der Stiftungsvorstand kann beschließen, dass die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes – dem individuellen Arbeitsaufwand und den Erträgen/Mitteln der Stiftung angemessen – vergütet wird.

Das vorsitzende Vorstandsmitglied sollte vorzugsweise kaufmännisch/wirtschaftlich erfahren sein und/oder über eine kaufmännische/betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügen. Im Außenverhältnis benutzt das vorsitzende Vorstandsmitglied die Bezeichnung Präsident.

(4)    Die Amtszeit des Vorsitzenden des Vorstandes ist nicht begrenzt. Die Amtszeit anderer Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei dieser ist jedenfalls nicht stimmberechtigt das Mitglied, dessen Amtszeit zu Ende geht. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsvorstandes so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

Der Vorsitzende bestimmt seinen Nachfolger durch Hinterlegung des Namens des Berufenen und dessen Erklärung, das Amt annehmen zu wollen, in einem geschlossenen Umschlag bei der Stiftungsaufsichtsbehörde. Falls weder der Vorsitzende noch ein Nachfolger zur Verfügung stehen, ergänzt sich der Stiftungsvorstand durch Kooptation.

Ausscheidende Vorstandsmitglieder, die Stifter aber nicht Vorsitzende sind, werden nicht ersetzt. Andere Vorstandsmitglieder werden ersetzt; die verbleibenden Mitglieder wählen auf der nächsten Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger.

§  7 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1)    Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist verantwortlich für die Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung, einschließlich der Vermögensverwaltung. Soweit dies wegen des Umfanges bzw. der Art der Arbeit nicht unzumutbar erscheint, leistet der Vorsitzende die notwendigen Arbeiten persönlich.

(2)    Aufgabe des Stiftungsvorstandes ist es

1. über die Verwendung der Erträge und etwaige Satzungsänderungen zu beschließen und
2. den Vorsitzenden nach Kenntnisnahme aller durch die Geschäftsführung vorgelegter Unterlagen
zu entlasten. Über die Entlastung ist ein formeller Beschluss herbeizuführen.

(3)    Weiter hat der Stiftungsvorstand die Stiftung unter den in § 3 Abs. 3 genannten Voraussetzungen durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die satzungsmäßige Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen erstrecken.

(4)    Zur wissenschaftlichen Klärung ethischer Fragen, die sich hinsichtlich des Stiftungshandelns ergeben, kann der Stiftungsvorstand zu seiner Beratung einen Ethikbeirat einrichten.

§  8 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

(1)    Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(2)    Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.

(3)    Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 10 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)    Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung.

(5)    Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen, sowie dem ggf. abwesenden Mitglied und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

§  9 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)    Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Grundstockvermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen.

§ 10 Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen je zur Hälfte an den gemeinnützigen Verein Menschen für Tierrechte, Aachen, und die gemeinnützige GmbH AKT, Aktion Konsequenter Tierschutz in Karlsruhe. Diese haben es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

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