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ELER

Problemstellung

Gegenüber Forderungen wie »Badegelegenheit und Einstreu für Enten«, »eingestreute Liegebereiche für Rinder« oder »Einstreu, nicht nur als Untergrund zum Liegen sondern auch als Beschäftigungsmaterial« bekommt man oft zu hören, dies sei aus Gründen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit nicht realisierbar; der Mehraufwand an Zeit, Arbeit und Kosten für solche Haltungsformen sei den Tierhaltern unzumutbar, denn er könne über den Marktpreis nicht hereingeholt werden.

Lösungsansatz

Seit dem Jahr 2005 gibt es durch die ELER-Verordnung weit reichende Fördermöglichkeiten über die sog. Zweite Säule der Europäischen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), von denen in Deutschland leider viel zu wenig Gebrauch gemacht wird.

Die Europäische Union sieht in Art. 40 der sog. ELER-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. 9. 2005 zur Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds) sog. »Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen« vor.

Danach können Landwirte laufende Zahlungen aus Geldmitteln der EU beanspruchen, wenn sie freiwillig langfristige Tierschutzverpflichtungen eingehen, die über die Mindeststandards der einschlägigen EU-Richtlinien und der zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassenen Vorschriften des nationalen Rechts hinausgehen.

Die Zahlungen können bis zu 500 EUR je »Großvieheinheit« und Jahr betragen. Beispiele für den Begriff »Großvieheinheit«: Eine Großvieheinheit ist ein Rind von mehr als 2 Jahren; ein Kalb entspricht 0,3 bis 0,4 Großvieheinheiten, ein Rind zwischen 6 Monaten und 2 Jahren 0,6. Ein Mastschwein entspricht 0,13 Großvieheinheiten, eine Zuchtsau 0,3 und eine Legehenne 0,014.

Solche EU-Programme können in Deutschland nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bund und die Länder entsprechende Normen zu ihrer Umsetzung erlassen haben.

Deshalb ist – zur Umsetzung von Art. 40 der ELER-Verordnung – im Rahmen der sog. Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes« (GAK) die Maßnahme »Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren« beschlossen worden.

Diese Fördermaßnahme sieht vor, dass Landwirte, die sich im Bereich der Rinder- und/oder Schweinehaltung langfristig zur Einhaltung bestimmter tiergerechter Anforderungen verpflichten, dafür laufende Zahlungen erhalten.

Diese Zahlungen sind aufsteigend gestaffelt nach dem Ausmaß der Artgerechtheit der Tierhaltung, also: Wer nur einen Laufstall mit Einstreu gewährt, bekommt eine bestimmte Summe, wer zusätzlich einen Außenauslauf vorschaltet etwas mehr und wer zusätzlich Weidegang gewährt noch mehr.

Beispiele:

  • Ein Landwirt, der sich verpflichtet, seine Rinder oder Schweine in Laufställen mit planbefestigten oder teilperforierten Flächen und eingestreuten Liegebereichen zu halten, erhält dafür eine jährliche Beihilfe, die für Milchkühe bei 37 EUR, für Aufzuchtrinder bei 36 EUR, für Mastrinder bei 167 EUR, für Mastschweine bei 115 EUR und für Zuchtschweine bei 146 EUR je Großvieheinheit und Jahr liegt (GAK-Rahmenplan, Buchstabe E, Ziffer 2.3 und Ziffer 6.2.3).
  • Verpflichtet sich dieser Landwirt darüber hinaus, seinen Tieren einen planbefestigten oder teilperforierten Außenauslauf zur Verfügung zu stellen, so erhält er für Milchkühe 54 EUR, für Aufzuchtrinder 53 EUR, für Mastrinder 183 EUR, für Mastschweine 129 EUR und für Zuchtschweine 158 EUR je Großvieheinheit und Jahr (GAK-Rahmenplan Buchstabe E Ziffer 2.4 und 6.2.5).
  • Kommt zu dem Laufstall und dem Außenauslauf noch eine Weidefläche hinzu, auf die die Tiere zwischen dem 1. Juni und dem 1. Oktober täglich freien Zugang haben, so sind es für Milchkühe 116 EUR, für Aufzuchtrinder 94 EUR, für Mastrinder 219 EUR, für Mastschweine 182 EUR und für Zuchtschweine 202 EUR je Großvieheinheit und Jahr (GAK-Rahmenplan Buchstabe E Ziffer 2.2 und 6.2.6).
  • Die Länder können diese Beihilfen um weitere 20% anheben, um damit einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen (GAK-Rahmenplan Buchstabe E Ziffer 6.3).

Die meisten Länder geben – obwohl sie die beschriebene GAK-Maßnahme zusammen mit dem Bund beschlossen haben – ihren Bauern nicht die Möglichkeit, die Förderung in Anspruch zu nehmen.

So hat beispielweise das Land Baden-Württemberg die GAK-Maßnahme »Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren« ausdrücklich nicht in seinen Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2007-2013 (MEPL II) aufgenommen (»Maßnahme wird nicht angeboten«).

Landwirte in Baden-Württemberg können damit diese Förderung nicht in Anspruch nehmen. Sie können zwar für Investitionen, die einer sog. »besonders artgerechten Tierhaltung« dienen, einen einmaligen Zuschuss bekommen, nicht aber auch die soeben beschriebenen laufenden Zahlungen. Die Förderung der artgerechten Tierhaltung in Baden-Württemberg ist damit evident unzureichend. Das ist umso unverständlicher, wenn man bedenkt, dass die Fördermittel hauptsächlich von der EU und vom Bund kommen würden.

So weit bekannt, verhalten sich nur Mecklenburg-Vorpommern und Bayern anders. In Mecklenburg-Vorpommern wird das Programm weitgehend umgesetzt, in Bayern gibt es wenigstens die Weideprämie.

Hintergrund dieser Blockadehaltung der Länder gegenüber der Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren ist:

Einerseits der Kontrollaufwand, den man mit der Überprüfung von einstreuhaltigen Ställen und von Weidegang hätte (man müsste per Verwaltungsvorschrift vorschreiben, welche Stallflächen mit Einstreu bedeckt werden müssen, welche Tiefe die Einstreu haben muss und von welcher Qualität das Material zu sein hat, und man müsste dies im Wege unangekündigter Kontrollen stichprobenweise prüfen, ebenso den Weidegang).

Andererseits geht es aber auch darum, dass Politiker die einstreuhaltigen Systeme nicht als förderungswürdig ansehen, weil sie der Meinung sind, die Tiere und die an Tierschutz interessierten Menschen hätten sich mit der Einhaltung der sog. »guten fachlichen Praxis« zu begnügen – also mit Schweinehaltung auf Vollspaltenboden, mit Sauenhaltung in Kasten- und Abferkelständen, mit Mastrinder- und Kälberhaltung auf Vollspaltenboden usw.

Demgegenüber hat aber das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) die Vorteile, die einstreuhaltige Laufställe sowohl für den Tier- als auch den Umweltschutz haben, ausdrücklich hervorgehoben.

Dazu das folgende Zitat aus der »Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume«, herausgegeben vom Bundesministerium:

»Stroh bietet den Tieren eine verformbare, weiche und trockene Unterlage. Die Stroheinstreu trägt insbesondere zur Gesunderhaltung der Gelenke der Tiere bei. Außerdem schützt Stroh die Außenhaut der Tiere vor Verletzungen. Damit werden Eintrittspforten für Krankheitserreger vermieden. Schließlich trägt die Stroheinstreu bei Schweinen mit dazu bei, dass die Tiere ihr arttypisches Nistbau und Wühlverhalten ausleben können.

Über den Tierschutzaspekt hinaus sind mit der Maßnahme – nämlich der Förderung einstreuhaltiger Laufställe für Rinder und Schweine – auch bestimmte Umweltleistungen verbunden. Vorwiegend aus arbeitswirtschaftlichen Gründen wurden Tierhaltungsverfahren in der Vergangenheit auf Verfahren mit flüssigem Wirtschaftsdünger umgestellt. Verfahren der Tierhaltung auf Stroh werden immer weniger angewendet. Damit sind eine Reihe umweltrelevanter Veränderungen verbunden, insbesondere durch das erhöhte Nitrataustragspotenzial in den Boden bei Flüssigmistwirtschaft. Tierhaltungsverfahren auf Stroh erzeugen Festmist, der einen geringen Anteil potenziell auswaschungsgefährdeten Ammonium-Stickstoffs enthält. Ein weiterer Aspekt ist die Vorteilhaftigkeit des Festmistes in Bezug auf die Steigerung der Bodenfruchtbarkeit. Durch Festmist wird das Bodenleben deutlich gefördert und es kommt zu einer verbesserten Humusbildung.«

Mit Art. 40 der ELER-Verordnung und der GAK-Maßnahme »Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren« würde sich die Chance bieten, die Tierhaltung in Deutschland in erheblichem Umfang auf umwelt- und tiergerechte Haltungsverfahren mit Einstreu, Auslauf und Weidegang umzustellen.

Dazu wären folgende Schritte notwendig:

  • Übernahme der GAK-Maßnahme »Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren« durch alle Länder, also Aufnahme dieser Fördermöglichkeit in die Programme, die die Länder zur Entwicklung des ländlichen Raumes aufstellen.
  • Erhöhung der bisher vorgesehenen Beträge, jedenfalls wenn sich herausstellt, dass sie keinen vollständigen Mehrkosten- und Verlustausgleich gewährleisten.
  • Gewährung des 20%igen Anreizzuschlags durch die Länder.
  • Erweiterung der GAK-Maßnahme durch die Einbeziehung von Geflügelhaltungen (Enten, Puten, Legehennen, Masthühner und Gänse).
  • Grundsätzliche politische Entscheidung, einen – der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Staatsziels Tierschutz angemessenen – Prozentsatz der Geldmittel, die für die Entwicklung des ländlichen Raums von der EU zur Verfügung gestellt werden, zur Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren einzusetzen.

Würde das gemacht, dann könnte niemand mehr behaupten, die Forderung nach tiergerechten Haltungssystemen – also auch nach einer vollständigen Umsetzung der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europarates einschließlich der dort enthaltenen Soll-Vorschriften und damit auch der eingangs zitierten Gerichtsurteile – sei wettbewerbsfeindlich. Die im Wesentlichen von der Europäischen Gemeinschaft bereitgestellten Fördermittel hätten ja gerade die Funktion, diejenigen Nachteile ausgleichen, die für die Bauern in Form von Mehrkosten und vermehrtem Arbeits- und Zeitaufwand zu erwarten sind.

Deshalb sollten sich alle Personen und Gemeinschaften, denen an der artgerechten Haltung unserer sog. Nutztiere etwas liegt, für die zeitnahe Übernahme der GAK-Maßnahme »Förderung umwelt- und artgerechter Tierhaltung« in die Landesprogramme zur Entwicklung des Ländlichen Raums einsetzen – und darüber hinaus auch für die o. g. weiteren Schritte. So könnte das der Staatszielbestimmung Tierschutz in Art. 20a GG inne wohnende Ziel, Tiere vor nicht artgemäßer Haltung zu schützen, zumindest mittelfristig erreicht werden.

Der Autor Dr. Christoph Maisack ist Mitglied unseres Wissenschaftsbeirats.