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Bedenken Sie die Tiere in Ihrem Testament

Die Tiere im Testament bedenken.

Noch wirkt das Vorhaben, die industrielle Massentierhaltung ein für alle Mal zu beenden, vielleicht utopisch. Doch die Geschichte zeigt uns, dass große Ungerechtigkeiten erfolgreich bekämpft werden können. Genau wie die Rassentrennung und die Unterdrückung von Frauen werden die heute normalen Tierquälereien in einigen Generationen als dunkles Kapitel der Geschichte angesehen werden. Mit einem Vermächtnis in Ihrem Testament stellen Sie sicher, dass ein Teil Ihres Vermögens dazu eingesetzt wird, diesen Tag möglichst schnell herbeizuführen. Jeder Beitrag ist dabei eine wichtige Hilfe!

Im Folgenden erläutern wir die Grundlagen und die formellen Anforderungen für Erbschaften. Wenn Sie weitere Informationen oder ein persönliches Gespräch mit uns wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Erbschaften und Schenkungen

Menschen, die keine eigenen Kinder oder direkte Nachkommen verstorbener Kinder haben, können ganz frei über ihr Vermögen verfügen.

Eigene Kinder und möglicherweise deren Nachkommen sowie Ehepartner und Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften sind gesetzliche Erben und haben einen Pflichtteilsanspruch, den sie ggf. geltend machen können. Dieser Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ab dem 01.01.2010 werden Schenkungen – also vor dem Tode erfolgte Zuwendungen an Dritte – anders behandelt als früher. Während bisher Schenkungen an Dritte erst dann nicht mehr dem Erbe und damit dem Pflichtteilsanspruch zugerechnet wurden, wenn zwischen Schenkung und Eintritt des Erbfalles 10 Jahre vergangen waren, so wird nun der dem Pflichtteil zuzurechende Teil der Schenkung jährlich um 10% verringert. Es lohnt sich also, schon zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen.

Zitat § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen ab 01.01.2010) Absatz 3: »Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.«

Formerfordernisse für ein gültiges Testament

In Ihrem Testament muss Ihr letzter Wille klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Erbberechtigt sind nur natürliche und juristische Personen, also Menschen und z.B. Vereine oder Stiftungen. Tiere können nicht erben.

Das Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben sein. Ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament muss mindestens von einem der Partner vollständig handschriftlich niedergelegt sein, es muss von allen Beteiligten unterschrieben sein und Ort und Datum müssen angegeben sein.

Ein Testament kann auch beim Notar errichtet werden. Im weiteren wird hier das eigenhändige Testament erläutert.

Diejenigen, die als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden sollen, müssen klar mit Adresse benannt werden. Beispiele:

»Ich setze die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt in München, Wessobrunner Straße 33, 81377 München als Erbin für mein gesamtes Vermögen ein.«

Oder: »Meine Erben sind meine Kinder. Aus meinem Nachlass sollen sie als Vermächtnis an die Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt in München, Wessobrunner Straße 33, 81377 München ….. übergeben (hier kann eine konkrete Summe oder – besser – ein bestimmter Anteil Ihres Vermögens eingesetzt werden).«

Da solche Vermächtnisse von den Erben nicht immer gern erfüllt werden, empfiehlt es sich, diejenigen, die ein Vermächtnis erhalten sollen, davon noch zu Lebzeiten zu informieren. Dazu reicht die Übergabe einer Kopie des Testamentes.

Vor allem muss das Original des Testamentes sicher verwahrt werden. Für eine geringe Gebühr kann dies beim zuständigen (örtlichen) Amtsgericht geschehen.

Man kann für kompliziertere Fälle auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Man sollte dann allerdings eine jüngere Person des eigenen Vertrauens wählen, die auch mit den eigenen Zielen übereinstimmt und nicht, wie es häufig geschieht, die Auswahl des Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht überlassen. Auch ist es ratsam, eine Ersatzperson für die Testamentsvollstreckung zu bestimmen, falls die Vertrauensperson aus Gesundheitsgründen oder Arbeitsbelastung das Amt nicht übernehmen kann oder will.

Erfahrungsgemäß denken Notare oft nicht genügend an eine Testamentsvollstreckung durch wirkliche Vertrauenspersonen des Erblassers. Vom Gericht eingesetzte Anwälte entnehmen für ihre Verwaltungstätigkeit, also die kurze oder längere Abwicklung der Erbschaft oft einen nicht unerheblichen Anteil aus dem Nachlass.

Fragen

Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gern!